Amtsgericht Aschaffenburg HRB 7686
Geschäftsführer: René Saathoff
Umsatzsteuer-ID: DE208242907
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ebrox GmbH.
1. Vertragsschluß
1.1 Verträge über Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie dienen allein der Aufforderung des Bestellers zur Abgabe eines Angebots, dessen Annahme wir uns vorbehalten.
2. Lieferung
2.1 An von uns angegebenen Lieferfristen sind wir nur dann gebunden, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Für ihre Einhaltung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Ware das Werk, Lager oder den Versandort verlassen hat.
2.3 Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, so können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller schriftlich zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen geltend gemacht werden.
2.4 Bei Leistungsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Arbeitskämpfen und Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung.
2.5 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ( mit Ausnahme eines kostenlosen Versands von Waren über 600 € Wert bis zu 70 km.) Die Gefahr geht auch dann mit Verlassen des Werks bzw. Lagers auf den Besteller über, wenn wir eigene Transportmittel einsetzen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Verlangen des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft über. Etwaige Lagerkosten trägt in diesem Fall der Besteller.
3. Zahlung und Verzug
3.1 Zahlungen werden - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sofort mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.
3.2 Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, gelten unsere Listenpreise vom Tage der Lieferung.
3.3 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank ohne Nachweis zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, wenn keine Ablehnungsanordnung vorausgegangen ist.
3.5 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 Ist der Besteller Kaufmann, so kann er gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
3.7 Bestellungen über 15 000 € sind nur bei sofortiger Barzahlung bzw. Vorab-überweisung rechtzeitig vor dem Tage der Lieferung möglich, so daß am Tage der Lieferung das Geld zur Verfügung steht.
4. Rücktrittsrecht
4.1 Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.2 Erhalten wir nach Vertragsschluß Kenntnis von Tatsachen, die auf fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers schließen lassen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer trotz Aufforderung zur Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
4.3 Die ebrox GmbH gewährt ihren Kunden für Bestellungen per Mail oder Telefon ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs. 3 FernAbsG. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware und der schriftlichen Belehrung zum Widerrufsrecht kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Frist für die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts wird nur durch fristgerechte und vollständige Rücksendung der gelieferten Ware an die ebrox GmbH gewahrt.
5. Patent- und Urheberrechte
An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch auf anderem Weg Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung - bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung - unser Eigentum.
6.2 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird zur Anwendbarkeit von 950 BGB vereinbart, daß wir Hersteller der neuen Ware sind. Diese dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im &Üuml;brigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.3 Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten mit ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
6.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Wiederveräußerung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
6.5 Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst vollständig bezahlt sind.
7. Gewährleistung
7.1 Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht bleibt hiervon unberührt.
7.2 Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Entgelts verlangen.
7.3 Ist der Besteller Kaufmann, so ist die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche beschränkt, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache in unserem Verantwortungsbereich. Mißlingt eine Befriedigung aufgrund der abgetretenen Gewärleistungsansprüche, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
8. Haftung
8.1 Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung ist der Ersatz mittelbarer Schäden ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8.2 Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn die Zusicherung bezog sich gerade auf die Vermeidung der Folgeschäden.
8.3 Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, sei es aus Gewährleistung, sonstiger vertraglicher oder deliktischer Haftung, die weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, wird Aschaffenburg als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart. Entsprechendes gilt für Wechselverbindlichkeiten und -klagen.
10. Datenverarbeitung zur Übermittlung der Onlineinhalte
Zum Zweck der Übermittlung der von Ihnen aufgerufenen Webseite werden von Ihrem Browser typischerweise unter anderem folgende Informationen (im Rahmen von sogenannten HTTP-Requests) übersandt:
- Ihre IP-Adresse, eine Ziffernfolge, die Ihren derzeitigen Computeranschluss im Internet identifiziert.
- Die von Ihnen aufgerufene URL (die Webseite und ggf. weitere Parameter), Informationen zu dem von Ihnen verwendeten Browser und Betriebssystem, wie deren Name und Version sowie - unter Umständen - die Seite, von der aus Sie zu uns gelangt sind (Referrer-Information).
- Der Zeitpunkt der Anfrage.
10.1. Protokollierung zu Sicherheitszwecken
Die oben dargestellten Angaben können zudem für weitere sieben Tage in Protokolldateien gespeichert werden, um mögliche Störungen der Seite analysieren zu können. Sofern solche Störungen auftauchen, kann die Speicherung im Einzelfall auch länger andauern. Sie werden spätestens dann gelöscht, wenn sie zur Ermittlung der Ursachen der Störung nicht mehr erkennbar beitragen können.
11. Online-Shops und externe Links
Die verlinkten Online-Shops befinden sich auf separaten Websites außerhalb unseres Einflußbereiches. Beim Öffnen der Links gelten die dort angezeigten AGB und Datenverarbeitungsbestimmungen.
12. Allgemeines
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt; beide Vertragspartner sind in diesem Falle verpflichtet, eine unwirksame durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Goldbach, 24.04.2018